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                   Todesfall - was tun

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  Todesfall, Organisation, Formulare, Zeit, Beisetzung, Beerdigung, Bestattung, Vorgehen, Checkliste, Schritte, Ablauf, Unfall, Unfalltod, Suizid, Selbsttötung, Selbstmord, UVG, Art. 14, Art. 37.1, UVG Art. 14, UVG Art. 37.1

Todesfall – was tun?

Die Zeit zwischen Tod und Beisetzung nutzen

 

Schmerz, Trauer, Verzweiflung,
Wut, Unsicherheit, ...

Ein Todesfall bringt vielseitige Gefühle zum Vorschein, lassen Sie diesen den nötigen Raum  –  leben und erleben Sie diese !

Es verlangt keiner von Ihnen, Ihre Gefühle zu unterdrücken. Jedermann kann hoffentlich nachvollziehen, was es heisst, von einer lieben und nahe stehenden Person Abschied zu nehmen und sie loslassen zu müssen.

Diese Zeit leben und erleben heisst auch, seine persönlichen Vorstellungen zu äussern (z.B. Aufbahrungen bei Ihnen zu Hause, spezielle Sarggestaltung, uvm.).

 

Diese Schritte kommen auf Sie zu

Je nach Sterbeort und Umstand kann das Vorgehen variieren. Ebenso spielen regionale Eigenheiten eine Rolle, weshalb unter den nachfolgenden Links angegebene Punkte im konkreten Fall teilweise abweichen können.

  Natürlicher Todesfall zu Hause

  Todesfall in einem Heim oder Spital

  Aussergewöhnlicher Todesfall

 

Viele Fragen – und einige Antworten

Bei Todesfällen kommen viele Fragen auf die Hinterbliebenen zu. Wir versuchen, einige davon zu beantworten.

  Eine Todesanzeige formulieren

  Eine Danksagung formulieren

 

Gut zu wissen:

Bei organisatorischen und administrativen Aufgaben helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Noch ein Wort zur Rechnung:

Erkundigen Sie sich doch bei der Wohngemeinde des Verstorbenen, ob diese gewisse Anteile an den Bestattungskosten vergütet.

Bei einem Unfalltod übernimmt auch die Unfallversicherung des Opfers gemäss Artikel 14 des UVG einen beträchtlichen Anteil der aufgelaufenen Kosten (seit 2016 bis CHF 2842.– an die Bestattungskosten, was dem 7fachen des maximalen Tagesansatzes entspricht und maximal CHF 29640.– an die Transportkosten, was 20% des im Unfalljahr höchstversicherbaren Verdienstes entspricht).

Auch bei einem Suizid haben Sie gemäss Artikel 37.1 des UVG Anspruch auf den Anteil von maximal CHF 2842.– an die Bestattungskosten.

 

 

 

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      Letzte Überarbeitung am 05. Januar 2021

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